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Nachlasssachen

Die Nachlasssachen bei dem Amtsgericht umfassen u.a. folgende Angelegenheiten des Erbrechts:

a) die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten oder Erbverträgen

b) die Eröffnung von Testamenten oder Erbverträgen nach Eintritt des Erbfalls

c) die Erteilung von Erbscheinen

d) die Entgegennahme von Erbausschlagungen

Eine Tätigkeit des Nachlassgericht ist zwingend erforderlich, wenn nach Eintritt eines Erbfalls ein Testament hinterlassen worden ist. Dieses ist unverzüglich dem Nachlassgericht im Original zur Eröffnung vorzulegen.

Erbscheine werden nur auf Antrag erteilt; vor Antragstellung ist zu prüfen, ob ein Erbschein tatsächlich benötigt wird, da dieser Kosten verursacht.

Dies ist der Fall, wenn kein oder nur ein handschriftliches Testament hinterlassen worden ist und Grundbesitz zur Erbmasse gehört.

Ansonsten sollte vor Antragstellung mit den Banken, Versicherungen oder sonstigen Stellen abgeklärt werden, ob diese einen Erbschein verlangen.

Erbausschlagungen sind an eine 6-wöchige Frist ab Kenntnis von dem Erbfall gebunden.

Ansprechpartner für alle Nachlassangelegenheiten ist zunächst die Serviceeinheit des Nachlassgerichts.

Eine Terminsabsprache wird zur Vermeidung von Wartezeiten empfohlen.

Für die Anträge werden zum Nachweis Sterbe- und /oder Geburtsurkunden etc. benötigt. Sollten Kopien vorhanden sein, wird um deren Überlassung gebeten, ansonsten werden hier zu fertigende Kopien in Rechnung gestellt.

Die Erbausschlagung ist auch ohne Nachweis einer Verwandtschaft möglich, da hier nur eine Erklärung protokolliert, aber nicht die Wirksamkeit überprüft wird.

Wenn Sie allgemeine Fragen haben, können Sie unter diesem Link vielleicht die passende Antwort finden.

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