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Hinterlegungssachen

Auf Antrag können beim Amtsgericht

Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten

hinterlegt werden.

Eine Hinterlegung kommt in Betracht

  • als Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • als Sicherheitsleistung zur Erlangung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils
  • wenn Ungewissheit über die Person des Empfängers einer Leistung besteht

Die Herausgabe der Hinterlegungsmasse erfolgt auf Antrag,

wenn

  • alle am Hinterlegungsverfahren beteiligten Personen sich über den Empfänger der Hinterlegungsmasse einigen und diese entspr. freigeben oder
  • eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts vorgelegt wird, aus der die Empfangsberechtigung des Antragstellers ersichtlich ist

Der Hinterlegungsantrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Folgende Vordrucke sind zur Antragstellung zu verwenden:

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